Satzung

§ 1 – Name und Sitz:
Der Sportfliegerclub Ebersbach/Fils e.V. hat seinen Sitz in Ebersbach/Fils und ist in das Vereinsregister Nr. 70 des Amts­gerichts Göppingen eingetragen. Er ist Mitglied des „Baden­Württbg. Luftfahrtverbandes e.V. (BWLV) in Stuttgart, der seinerseits dem Deutschen Aero-Club e.V. angeschlossen ist.

§ 2 – Zweck:
Der Verein hat den Zweck, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf gemeinnütziger Grundlage und unter Ausschluss parteipolitischer, militärischer, militärähnlicher und konfessioneller Betätigung die Luftfahrt, insbesondere den Luftsport, zu fördern und die Freunde der Luftfahrt zusammenzuschließen. Sie wendet ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend zu, die sich dem Luftsport widmen will.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Geschäftsjahr: Geschäftsjahr ist ab 1. Januar – 31. Dez. im Kalenderjahr.

§ 4 – Mitglieder:
Der Sportfliegerclub Ebersbach/Fils e.V. besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern (= Mitglieder, die sich zum Zwecke des Clubs hervorragend verdient gemacht haben.)

§ 5 – Mitgliedsbeiträge:
Die Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder des Clubs sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt:
– durch Austritt
– durch Ausschluss – – durch Tod
Der Austritt ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres zulässig. Ist die Austrittserklärung nicht spätestens 30 Tage vor Ablauf Nov. des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand des Clubs zugegangen, so bleiben die dem Mitglied aus der Zugehörig­keit zum Club erwachsenen Zahlungsverpflichtungen für das folgende Geschäftsjahr bestehen.
Ausschluss:
Ein Mitglied kann durch schriftlich begründeten Beschluss des Ausschusses, der der Dreiviertelmehrheit bedarf, aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es:
– das Ansehen oder die Interessen des Clubs schädigt,
– gegen die Satzung oder Anordnungen der Mitgliederversammlungen oder des Ausschusses schuldhaft verstößt,
– den Mitgliedsbeitrag trotz besonderer, mit eingeschriebe­nem Brief zugestellter Aufforderung des Kassiers nicht binnen 6 Wochen bezahlt.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor Beschlussfassung gegenüber dem Ausschuss schriftlich zu rechtfertigen. Den Ausschussbeschluss teilt der 1. Vorsitzende dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung zulässig, die beim 1. Vorsitzenden einzureichen ist. Die Berufung ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats, von der Einlegung der Berufung an gerechnet, schriftlich zu begründen.
Über die Berufung entscheidet der Ausschuss endgültig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Ausschuss kann beim Vorliegen besonderer Gründe auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds und nach Eingang der Berufungsbegründung ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung der Berufung beschließen. Der Beschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit, unter Ausschluss des Rechtsweges.

§ 7 – Organe:
– Vorstand
– Ausschuss
– Mitgliederversammlung

§ 8 – Vorstand:
– Vorstand
– Stellvertretender Vorstand;
diese vertreten den Verein jeweils allein

§ 9 – Ausschuss:
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, Kassenverwalter, Schriftführer, Beirat (3 passive Beisitzer), Ausbildungsleiter, Werkstattleiter.
Der Ausschuss wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Amtsjahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für die restliche Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied hinzuwählen.
Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder des Stellvertreters und mindestens zwei weiteren Ausschussmitgliedern.

§ 10 – Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und ist 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen. Sie hat u. a. zu be­schließen über:
Die Wahl der Ausschussmitglieder (alle 3 Jahre), die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Haushaltsplanung, die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, die Entlastung des Ausschuss, den Mitgliedsbeitrag, Anträge von Mitgliedern, die mind. 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden müssen, Berufung gegen Ausschluss-Beschlüsse des Ausschusses, die Festsetzung des Ortes für die nächste Mitgliederversammlung, Satzungsänderungen, die Auflösung des Clubs.
Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, welche vom Schriftführer unterschrieben werden müssen.

§ 11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von dem Ausschuss anberaumt werden. Sie muss innerhalb 4 Wochen stattfinden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung es schriftlich beantragen.

§ 12 – Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden im Regelfall schriftlich und geheim vollzogen, gewählt ist, wer die höchste Stimmzahl auf sich vereinigt.
Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn ein Widerspruch hiergegen aus der Versammlung nicht erhoben wird.

§ 13 – Satzungsänderung und Auflösung:
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Die Auflösung kann nur durch eine Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über Satzungsänderungen oder Auflösung des Clubs darf in einer Mitgliederversammlung nur dann verhandelt werden, wenn dies bei Einberufung der Versammlung auf der Tages-Ordnung stand.

§ 14 – Verbleib des Vereinsvermögens:
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§15:
Der 1. Vorstand muss, unter Bezug auf die heute aufgestellte Vereinsordnung, in Ebersbach/Fils wohnhaft sein. Leitende Ämter können nur von Mitgliedern in Anspruch genommen werden, die dem Club mindestens 3 Jahre zugehörten.

§ 16 – Gebührenordnung:
Die Gebührenordnung für den Flugbetrieb (Segelflug und Motorflug) unterliegt dem Beschluss des Ausschusses.

Ebersbach/Fils, den 22. November 1983

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