§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Sportfliegerclub Ebersbach/Fils e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Ebersbach an der Fils.
3. Der Verein ist im Vereinsregister am Amtsgericht in Ulm unter VR 530070 als eingetragener Verein (e.V.) registriert.
4. Der Verein ist Mitglied im Baden-Württembergischen Luftfahrtverband e.V. (BWLV).
5. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund (WLSB).
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck:
a. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf gemeinnütziger Grundlage und unter Ausschluss parteipolitischer, militärischer, militärähnlicher und konfessioneller Betätigung die Luftfahrt, insbesondere den Luftsport und Modellflug, zu fördern und die
Freunde/Freundinnen der Luftfahrt zusammen zu schließen (Förderung der ideellen Luftfahrt, des Luftsports und Modellflugs). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bereitstellung der Möglichkeiten Luftsport und auch Modellflug auszuüben.
b. die Förderung des Sport. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und insbesondere die Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, zur Förderung und Ausübung des Luftsports und des Segelflugs in all seinen Formen, wie Schulung, Fortbildung und Streckenflug in den Bereichen Breiten- und Leistungssport durch personelle, sachliche und finanzielle Unterstützung, insbesondere bei der Fliegergruppe Neckartal Köngen e.V..
2. Der Verein wendet seine besondere Aufmerksamkeit der Jugend zu, die sich der Luftfahrt, Modellflug und dem Luftsport widmen will.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein kann auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege des Flugsports im Sinne des § 58 Nr. 1 und § 58a AO vornehmen.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein mit Sitz in Ebersbach an der Fils verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 ff).
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Luftfahrt, des Modellflugs und des Luftsports.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende
gemeinnützigen Ziele und Zwecke im Sinne des § 52 AO (insbesondere durch folgende Maßnahmen):
a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung (durch ideelle und finanzielle Förderung von Forschungsprojekten im Flugsport);
b. die Förderung der Jugendhilfe (durch ideelle und finanzielle Förderung von Projekten und Jugendarbeit im Zusammenhang mit Flugsport);
c. die Förderung von Kultur (durch Veranstaltungen im Flugsport);
d. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze auf und im Umfeld der Hahnweide bei Kirchheim unter Teck (Maßnahmen des Landschafts- und Naturschutzes durch ideelle und finanzielle Förderung von Projekten und Pflegemaßnahmen);
e. die Förderung der Unfallverhütung im Flugsport (durch ideelle und finanzielle Förderung von Schulungen und Flugtrainings);
f. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Luftfahrt und im Flugsport (durch ideelle und finanzielle Förderung von Veranstaltungen und Seminaren sowie Flugtrainings);
g. Die Förderung der Luftfahrt, des Flugsports und Modellflugs; auch über andere gemeinnützige Vereine (im Sinne des § 58 Nr. 1 AO durch ideelle und finanzielle Förderung und die Durchführung von Trainingsfluglagern und Schulungsbetrieb, auch für den Modellflug);
h. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Flugsport (durch ideelle und finanzielle Förderung von Veranstaltungen und Informationsständen bei Veranstaltungen).
4. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Verein oder dessen Auflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5. Eine Änderung des Zweckes des Vereins darf nur insoweit erfolgen, als die neuen Aufgaben und Ziele gemeinnützigen Zwecken dienen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).
§ 5 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand entscheidet über einen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung eines Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
3. Alle Mitglieder verpflichten sich den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag im Voraus fristgerecht zu leisten. Freiwillige Zuwendungen über den festgelegten Jahresbeitrag hinaus sind jederzeit möglich, erwünscht und notwendig.
4. Der Verein bietet folgende Mitgliedschaften
a. Ordentliche Mitglieder (für Flugsport und Modellflug)
b. Fördermitglieder (ohne Anspruch auf eine Gegenleistung)
c. Ehrenmitglieder (beitragsfrei)
d. Jugendmitgliedschaften (bis zur Volljährigkeit und ohne Stimmrechte)
5. Mitglieder oder andere Personen, die sich in hervorragender Weise über längere Zeit um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern
(gem. 4.c.) auf Lebenszeit ernannt werden.
6. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht an den Versammlungen des Vereins mit Stimmrecht teilzunehmen. Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt.
7. Die Mitgliedschaft erlischt (siehe § 7):
a. durch schriftliche Kündigung durch das Mitglied an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) mit einer Kündigungsfrist von einem Monat (30.11.). Der Jahresbeitrag wird nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet
b. durch Tod. Angehörige können die Mitgliedschaft übernehmen und fortführen.
c. bei juristischen Personen durch Erlöschen
d. durch Ausschluss durch den Vereinsvorstand (siehe § 7 (2.).
8. Die Regeln und die Beiträge werden in der Vereinsordnung des Vereins durch Beschluss
der Mitgliederversammlung geregelt (siehe § 8).
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen und den Zweck des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräftensteht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit und Zuwendungen zu unterstützen.
§ 7 Beendigung/Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Kündigung: Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres (31.12.) möglich. Die Kündigung muss bis zum 30.11. beim Vorstand des Vereins schriftlich vorliegen.
2. Ausschluss: Ein Mitglied kann durch schriftlich begründeten Beschluss des Beirats, der mit der Dreiviertelmehrheit (75%) der abgegebenen Stimmen erfolgen muss, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gründe für einen Vereinsausschluss sind:
a) schuldhafte und schwerwiegende Schädigung des Ansehens, des Rufs oder der Interessen des Vereins,
b) schuldhafter Verstoß gegen die Satzung des Vereins, Anordnungen der Mitgliederversammlungen oder des Beirats,
c) länger als 3 Monate im Verzug mit Zahlungsverpflichtungen, wie der Aufnahmegebühr, dem Mitgliedsbeitrag oder Gebühren. Trotz Mahnverfahren per eingeschriebenen Brief nicht binnen 4 Wochen nach Zugang bezahlt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor Beschlussfassung gegenüber dem Beirat zu den Gründen schriftlich zu erklären oder zu rechtfertigen. Den Beschluss des Beirats teilt der 1. Vorsitzende dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit.
Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung zulässig, die beim 1. Vorsitzenden einzureichen ist. Die Berufung ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats, von der Einlegung der Berufung an gerechnet, schriftlich zu begründen. Über die Berufung entscheidet der Beirat endgültig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beirat kann bei Vorliegen besonderer Gründe auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds und nach Eingang der Berufungsbegründung ausnahmsweise die aufschiebende
Wirkung der Berufung beschließen. Der Beschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, unter Ausschluss des Rechtsweges.
§ 8 Vereinsordnungen
Die Vereinsordnungen für Mitgliedschaften, die Organe und den Flugbetrieb (Modell-, UL-, Segel- und Motorflug) unterliegen dem Beschluss der Mitgliederversammlung und werden in den Vereinsordnungen geregelt.
§ 9 Organe des Vereins
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Beirat
§ 10 Mitgliederversammlung
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr statt. Sie ist vom Vorstand als eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Eine Online Teilnahme ist gem. § 32 (2) BGB bei der hybriden Mitgliederversammlung möglich (mit Stimmrecht durch Handzeichen oder verschlossenem Wahlzettel, der dem Vorstand zu Beginn der Sitzung vorliegen muss).
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins
zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten und hat zu beschließen über:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl, Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Wahl (alle 2 Jahre, je zur Hälfte zeitversetzt), Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Beirats
f) die Entgegennahme des Jahres-/Geschäftsberichts, die Entlastung des Vorstands, der Beiräte und der Kassenprüfer,
g) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Haushalts-/Förderplanung,
h) Berufung/Einspruch gegen Beschlüsse des Beirats,
i) die Festsetzung des Ortes für die nächste Mitgliederversammlung,
k) die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder (>50%) auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln (75%) der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehntel (90%) der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokoll-/Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist
§ 13 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
diese vertreten den Verein jeweils allein
3. dem/der Schatzmeister/in
4. dem/der Schriftführer/in
diese (3.+4.) vertreten den Verein nur gemeinsam in Abwesenheit der Vorstände.
§ 14 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) den Vereinszweck aktiv durch Maßnahmen zu fördern und umzusetzen.
Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 15 Wahl und Bestellung des Vorstands
1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln und zeitversetzt gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Beirats berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
§ 16 Beratungen und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schrift-/Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 17 Beirat
Der Beirat besteht aus dem vierköpfigen Vorstand und weiteren 5 (i.W. fünf) Personen aus dem Kreis der Mitglieder.
a) Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Amtsjahren gewählt, davon 2 Beiräte in den Jahren mit geraden und 3 Beiräte in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen.
b) Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied einsetzen und von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigen lassen.
c) Der Beirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der Stellvertreters/in und mindestens vier weiteren Beiräten (mind. 5 Personen anwesend).
d) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder Beirat einberufen oder von mindestens 1/10 der Mitglieder (gem. § 37 BGB) schriftlich und unter Angabe des Zwecks/Grundes verlangt werden. Siehe auch § 10 (3).
Die Versammlung muss innerhalb 4 Wochen stattfinden.
§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.
2. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden im Regelfall schriftlich und geheim vollzogen. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt.
3. Wahl durch Zuruf, also offene Abstimmung, ist zulässig, wenn ein Widerspruch hiergegen aus der Versammlung nicht erhoben wird.
4. Alle anwesenden volljährigen Mitglieder, auch per Onlinezuschaltung, sind stimmberechtigt.
§ 20 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur dann verhandelt werden, wenn dies bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung stand. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 21 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke und Verbleib des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Über Auflösung des Vereins darf in einer Mitgliederversammlung nur dann verhandelt werden, wenn dies bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung stand. Die Auflösung kann nur durch eine Dreiviertelmehrheit (75%) der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für den Luftsport im BWLV.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 22 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können zweimal wiedergewählt werden.
§ 23 Besondere Vertreter
Durch diese Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter (gem. § 30 BGB) bestellt werden können. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Der
besondere Vertreter wird schriftlich ermächtigt. Der Vorstand kann diese Ermächtigung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Der Vorstand kann Mitglieder als Botschafter-Komitee bestellen, um ihn bei der Umsetzung und Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 24 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.
(2) Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO ist durch Veröffentlichung auf der Homepage des Bundes für alle Mitglieder verbindlich.
§ 25 Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Vereinsordnung ist die
Mitgliederversammlung zuständig.
(4) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten (Organe) der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 26 Vergütungen und Aufwendungsersatz
(1) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
(2) Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis
zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Näheres regelt der Vorstand in den Vereinsordnungen in einer Finanzordnung.
§ 27 Inkrafttreten der Satzung (Fassung Januar 2024)
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 26. Januar 2024 in Ebersbach/Fils beschlossen.
Ebersbach/Fils, im Januar 2024